Anlage, Fotovoltaik, Immobilien: viel Neues bei der Steuer
Auch im vergangenen Jahr ist der Gesetzgeber nicht untätig gewesen, und so gibt es seit Januar wieder Änderungen im Steuerrecht. Dr. Tobias Beckmann, Leiter der Abteilung Recht und Steuern bei der Weberbank, gibt einen Überblick.
Auch im vergangenen Jahr ist der Gesetzgeber nicht untätig gewesen, und so gibt es seit Januar wieder Änderungen im Steuerrecht. Dr. Tobias Beckmann, Leiter der Abteilung Recht und Steuern bei der Weberbank, gibt einen Überblick.
Text: Dr. Tobias Beckmann, Beitragsfoto: NAPA / Shutterstock
Für Kapitalanleger hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen in zwei Punkten angepasst: Mit Wirkung ab diesem Jahr wird ein Sparerpauschbetrag von 1000 Euro beziehungsweise bei Zusammenveranlagung von 2000 Euro gewährt. Gesetzlich wird vorgegeben, dass der bei einer Bank erteilte Freistellungsauftrag von den Banken automatisch um 24,844 Prozent erhöht wird. Haben Sie den Freibetrag nur bei einer Bank hinterlegt, so wird der Sparerpauschbetrag dem nunmehr geltenden Betrag angepasst. Haben Sie den Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufgeteilt, so wird der Betrag jeweils um 24,844 Prozent erhöht.
Eine weitere Änderung hat es im Hinblick auf die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben. Diese Verluste dürfen nur die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung ist auf diese Einkunftsart beschränkt. Bisher galt diese Beschränkung auch auf den einzelnen Ehegatten. Rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2022 ist nun auch eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ausdrücklich durch den Gesetzgeber vorgesehen.
In der Hoffnung auf einen schnelleren Ausbau der Fotovoltaik in Deutschland hat der Gesetzgeber die steuerlichen Implikationen, die mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage einhergingen, beseitigt. Den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung sowie die Installation einer solchen Anlage hat er ab dem 1. Januar 2023 auf 0 Prozent abgesenkt und ab 2022 die Einnahmen aus Anlagen einer bestimmten Größe von der Einkommensteuer freigestellt.
Für den Käufer von Immobilien ist zudem die neuere Rechtsprechung hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für eine Immobilie für Zwecke der AfA interessant. Der Bundesfinanzhof hat dazu nochmals folgende Eckpunkte herausgestellt: Der Kaufpreis ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der AfA aufzuteilen. Dazu ist der Wert für den Boden und das Gebäude getrennt zu ermitteln. Im Anschluss sind die Kosten im Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen.
Für die Schätzung der Werte kann die Immo-WertV herangezogen werden. Welches Ermittlungsverfahren einschlägig ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal oder schematisch bestimmt werden. Ein Vorrang eines bestimmten Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf bestimmte Gebäudearten besteht jedenfalls nicht. Somit muss man zu dem Fazit kommen, dass eine Kaufpreisaufteilung anhand der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums nicht ohne ein kritisches Hinterfragen mit Blick auf den Einzelfall und die Verteilung vorgenommen werden sollte. In relevanten Fällen sollte man die Einholung eines Sachverständigengutachtens für eine einzelfallbezogene Bewertung anhand der ImmoWertV in Betracht ziehen.
Dr. Tobias Beckmann, Leiter Recht und Steuern, Weberbank Actiengesellschaft
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