Was bedeutet der Brexit für Berlins Wirtschaft?

Was bedeutet der Brexit für Berlins Wirtschaft?


Die politischen Chaostage in London gehen weiter. Das eindeutige „No“ der Parlamentarier in Westminster zum von Premierministerin Theresa May mit der EU ausgehandelten Brexit-Deal rückt einen harten Austritt der Briten aus der Europäischen Union zum 29. März 2019 in den Bereich des Möglichen. Das hätte auch Auswirkungen auf Berliner Unternehmen.

Die politischen Chaostage in London gehen weiter. Das eindeutige „No“ der Parlamentarier in Westminster zum von Premierministerin Theresa May mit der EU ausgehandelten Brexit-Deal rückt einen harten Austritt der Briten aus der Europäischen Union zum 29. März 2019 in den Bereich des Möglichen. Das hätte auch Auswirkungen auf Berliner Unternehmen.

Text: Lenya Meislahn, Foto: Pexels

Dass nicht alles schlechter werden muss, sagt Florian Nöll, Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Startups, in einer aktuellen Stellungnahme: „Die deutsche Startup-Hauptstadt Berlin ist der Gewinner des Brexit, London der Verlierer.“ Gleichwohl sei es ein Sieg, den man nicht wolle und auch nicht feiern werde, da man sich schon lange nicht mehr als deutsche oder britische Gründer sehe. „Unserer Startups gründen wir für internationale Märkte. Ein offener und starker Binnenmarkt ist die Voraussetzung für eine starke Startup-Szene in Deutschland und Europa“, so Nöll.

Rund 17 Prozent aller Startups in Deutschland sitzen in Berlin. Etwa 30 Prozent der Gründer kommen aus dem Ausland. Der internationale Trend zu Berlin war also schon vor dem Brexit-Votum da und wird wohl auch nach dem Austritt Großbritanniens, ob mit oder ohne Deal, anhalten – oder sogar noch zunehmen: Laut Zahlen von Berlin Partner, der Wirtschafts- und Technologieförderung für Unternehmen und Investoren in Berlin, siedelten im ersten Jahr nach der Brexit-Entscheidung rund 20 Unternehmen von London nach Berlin, 2017 und 2018 dann zehn pro Jahr. Zudem kommen zunehmend amerikanische und asiatische Startups nach Berlin. Diese hatten sich in der Vergangenheit mehrheitlich auf London konzentriert, wenn sie in den europäischen Markt wollten. Das hat sich wegen des drohenden Brexits geändert.

Doch auch Unternehmen mit britischen Angestellten trifft der Brexit: Für britische Staatsbürger gilt seit dem formellen Austrittsantrag ihrer Regierung vom 29. März 2017 eine zweijährige Übergangslösung – also weiterhin Rechte als wären sie EU-Bürger. Diese Phase ist mit dem 29. März 2019 vorbei. Danach wären Briten ohne Arbeitsvisum und Aufenthaltsgenehmigung illegal in Deutschland. Bei einem harten Brexit sollen ab dem 30. März 2019 britische Staatsangehörige in Deutschland für vorerst drei Monate keinen Aufenthaltstitel benötigen, müssen diese Zeit aber nutzen, um ihn zu erlangen. Seit der Brexit-Entscheidung vom Juni 2016 haben sich in Berlin und Brandenburg zudem mehr als 700 Briten einbürgern lassen. Das klappt natürlich nur bei dem, der die komplexen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt.

Besonders hart würde ein „No-Deal“-Brexit Unternehmen und Startups treffen, die sich in Deutschland nach britischem Recht als Private Limited Company – kurz Limited (Ltd.) – gegründet und auch ihre Hauptverwaltung hierzulande haben. Für viele lagen die Vorteile auf der Hand: Schnelle Gründung, keine Haftung und ein Startkapital war auch nicht nötig. Betroffen sind laut Schätzungen des Bundesjustizministeriums etwa 8000 bis 10.000 „deutsche“ Limiteds. Sofern es keine Übergangsfrist gibt, verlieren sie mit dem 29. März 2019 ihre Niederlassungsfreiheit und ihre Rechtsfähigkeit. Dann werden sie als Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt. Der Gesellschafter wird dann als Einzelkaufmann oder einzelne Privatperson angesehen und haftet mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Limited.

Eine Möglichkeit, dem zu entgehen, ist, eine neue Gesellschaft zu gründen und alle Vermögensgegenstände und Verträge auf diese zu übertragen. Ob als GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft oder GmbH & Co. KG – die Rechtsform ist frei wählbar. Allerdings ist die Übertragung der Verträge langwierig. Die neue Gesellschaft muss jeden Miet-, Liefer- und Darlehensvertrag sowie Lizenzverträge übernehmen und die einzelnen Vertragspartner müssen dem zustimmen. Eine weitere Möglichkeit für Limiteds bietet das Umwandlungsgesetz. Damit ist eine Verschmelzung auch auf deutsche Personenhandelsgesellschaften (OHGs, KGs und Partnerschaftsgesellschaften) möglich, die nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Regeln des Umwandlungsgesetztes sind anwendbar, wenn die Verschmelzungsabsicht noch vor dem 29. März 2019 notariell bestätigt wird.

Für Ihre Fragen rund um Ihre Vermögen steht Ihnen Mirko Nagel, Leiter Privatkunden, Weberbank Actiengesellschaft, telefonisch und per E-Mail zur Verfügung: Tel.: (030) 897 98 – 241, E-Mail: mirko.nagel@weberbank.de

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