Experten-Video: Alexa Fehrenbach zum Berliner Testament

Experten-Video: Alexa Fehrenbach zum Berliner Testament


Ein Testament ist unverzichtbar, um das Erbe noch bei Lebzeiten bestmöglich zu klären. Das Berliner Testament ist dabei die am weitesten verbreitete Form für ein gemeinschaftliches Testament. Alexa Fehrenbach, Rechtsanwältin bei der Weberbank, spricht im Interview über die Besonderheiten des Berliner Testaments.

Ein Testament ist unverzichtbar, um das Erbe noch bei Lebzeiten bestmöglich zu klären. Das Berliner Testament ist dabei die am weitesten verbreitete Form für ein gemeinschaftliches Testament. Alexa Fehrenbach, Rechtsanwältin bei der Weberbank, spricht im Interview über die Besonderheiten des Berliner Testaments.

Text und Foto: Weberbank, Video: FinanceNews TV, Erscheinungsdatum: 10. November 2020

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Kernthemen:

  • Das Berliner Testament kann nur gemeinsam und nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebensgemeinschaften errichtet werden.
  • Besonderheit: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des überlebenden Gatten fällt der Nachlass an die Kinder bzw. an Dritte. Das hat Vor- und Nachteile.
    • Vorteil 1: Die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten ist gewährleistet.
    • Vorteil 2: Die Regelung ist nicht besonders komplex.
    • Vorteil 3: Erbstreitigkeiten werden vermieden.
    • Nachteil 1: Die Kinder erben erst nach dem Tode des überlebenden Ehegatten.
    • Nachteil 2: Die Kinder können den überlebenden Ehegatten mit Pflichtteilansprüchen konfrontieren. Deshalb sollten entsprechende Klauseln in das Testament einfließen, damit diese nicht geltend gemacht werden können.
    • Nachteil 3: Die Freibeträge der Erbschaftssteuer können nicht optimal genutzt werden. Die Freibeträge der Kinder verfallen.
  • Wer ein Berliner Testament plant, sollte sich zuvor von einem Notar oder Rechtsanwalt zu den persönlichen Vor- und Nachteilen beraten lassen.
  • Ein handschriftlich verfasstes Testament muss von beiden Ehegatten unterschrieben werden.
  • Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann das Testament jederzeit geändert oder verworfen werden.
  • Wenn ein Ehegatte verstorben ist, ist eine Änderung/Aufhebung schwierig. Eine entsprechende Klausel kann auf eine mögliche Änderung hinweisen.

 

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